Satzung: Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung

§ 14 Bundesversammlung

(6) Eine außerordentliche Bundesversammlung ist einzuberufen

  1. auf Beschluss einer ordentlichen Bundesversammlung,
  2. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Parteirates,
  3. auf mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Bundesvorstandes,
  4. auf Antrag eines Zehntels der Mitglieder der Bundespartei oder eines Zehntels der Kreisverbände,
  5. auf Antrag von mindestens drei Landesverbänden.


(7) Die unter (6) Punkt 4 und 5 erwähnten Quoren sind erreicht, wenn die benötigten Unterschriften bzw. Beschlüsse innerhalb einer Frist von 18 Wochen in der Bundesgeschäftsstelle eingegangen sind. Die Frist beginnt mit dem ersten Antrag bzw. mit der ersten Unterschrift.

(8) Anträge, die auf der Bundesversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 6 Wochen vor der Bundesversammlung dem Bundesvorstand vorliegen und umgehend online veröffentlicht werden. Spätestens 4 Wochen (Poststempel) vor der Bundesversammlung sollten die Anträge an die Kreisverbände verschickt werden.
Antragsschlüsse für Dringlichkeits- und Änderungsanträge werden in der Geschäftsordnung der Bundesversammlung geregelt. Antragsberechtigt sind die Orts- und Kreismitgliederversammlungen bzw.
Kreisdelegiertenversammlungen, die Landesversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen, der Länderrat, der Frauenrat, der Diversitätsrat, der Bundesfinanzrat, der Parteirat, der BAG-Sprecher*innenrat, die Bundesarbeitsgemeinschaften, der Bundesvorstand, die Landesvorstände, die Antragskommission im Rahmen ihrer Aufgaben, die allgemeinen Parteiausschüsse gem. §13 Parteiengesetz auf Landesebene (Landesausschüsse etc.), 50 Mitglieder, die gemeinschaftlich einen Antrag stellen, sowie die Bundesmitgliederversammlung der GRÜNEN JUGEND und der Bundesvorstand der GRÜNEN JUGEND. Dringlichkeitsanträge im Laufe der Bundesversammlung sind möglich, wenn ihre Behandlung von der Mehrheit der Delegierten nicht abgelehnt wird.

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